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Gutscheine News! GRP Rainer Rechtsanwälte- Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung - Kartellrechtliche Bewertung

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 21. Februar 2018 von Gutscheine-247.de

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PR-Gateway: GRP Rainer Rechtsanwälte- Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung - Kartellrechtliche Bewertung

Unternehmen dürfen ihre marktbeherrschende Stellung nicht missbrauchen, da sie dadurch gegen das Kartellrecht verstoßen. Entscheidend ist die Bewertung der Frage, wann ein solcher Missbrauch vorliegt.

Der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung stellt einen Verstoß gegen das Kartellrecht dar. Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Unternehmen marktbeherrschend, wenn es ohne Wettbewerber bzw. keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern eine überragende Marktstellung hat. Die marktbeherrschende Stellung oder auch die überlegene Marktmacht wird u.a. auch dann missbraucht, wenn das Unternehmen die Abhängigkeit seines Vertragspartners ausnutzt oder diesen zumindest dazu auffordert, ihm Vorteile zu gewähren, für die es keine sachliche Rechtsfertigung gibt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Bei der Bewertung der Frage, wann ein solcher kartellrechtlicher Verstoß vorliegt, hat der BGH mit Urteil vom 23. Januar 2018 das sog. "Anzapfverbot" weiter verschärft (Az.: KVR 37/17). Ein Verstoß liegt demnach schon dann vor, wenn das Unternehmen seinen Vertragspartner auffordert, ihm sachlich nicht gerechtfertigte Vorteile zu gewähren und nicht erst, wenn eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen ist. In dem konkreten Fall hatte eine Supermarktkette im Zuge einer Übernahme von Lieferanten günstigere Konditionen wie "Hochzeitsrabatte" oder "Partnerschaftsvergütung" gefordert. Diese Forderungen sind nach der Entscheidung des BGH unzulässig, da ihnen keine Gegenleistung gegenübersteht und es auch keinen sachlichen Grund dafür gibt.

Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung oder überlegener Marktmacht sollten es nach dieser Entscheidung vermeiden, ihre Position auszunutzen und willkürliche oder nachträgliche Forderungen stellen, wenn es keinen sachlichen Grund für diese Forderungen gibt.

Der BGH hat mit diesem Urteil die Position der Lieferanten gestärkt, die Verhandlungsfreiheit der marktbeherrschenden Unternehmen allerdings auch eingeschränkt. Das heißt aber nicht, dass hartes Verhandeln um günstige Konditionen verboten ist. Allerdings müssen gewisse Grenzen beachtet werden, um Verstöße gegen das Kartellrecht zu vermeiden.

Im Kartellrecht und Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen beraten und bei Verstößen gegen das Kartellrecht bzw. Wettbewerbsrecht Forderungen durchsetzen oder abwehren.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kartellrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
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GRP Rainer Rechtsanwälte- Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung - Kartellrechtliche Bewertung

Unternehmen dürfen ihre marktbeherrschende Stellung nicht missbrauchen, da sie dadurch gegen das Kartellrecht verstoßen. Entscheidend ist die Bewertung der Frage, wann ein solcher Missbrauch vorliegt.

Der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung stellt einen Verstoß gegen das Kartellrecht dar. Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Unternehmen marktbeherrschend, wenn es ohne Wettbewerber bzw. keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern eine überragende Marktstellung hat. Die marktbeherrschende Stellung oder auch die überlegene Marktmacht wird u.a. auch dann missbraucht, wenn das Unternehmen die Abhängigkeit seines Vertragspartners ausnutzt oder diesen zumindest dazu auffordert, ihm Vorteile zu gewähren, für die es keine sachliche Rechtsfertigung gibt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Bei der Bewertung der Frage, wann ein solcher kartellrechtlicher Verstoß vorliegt, hat der BGH mit Urteil vom 23. Januar 2018 das sog. "Anzapfverbot" weiter verschärft (Az.: KVR 37/17). Ein Verstoß liegt demnach schon dann vor, wenn das Unternehmen seinen Vertragspartner auffordert, ihm sachlich nicht gerechtfertigte Vorteile zu gewähren und nicht erst, wenn eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen ist. In dem konkreten Fall hatte eine Supermarktkette im Zuge einer Übernahme von Lieferanten günstigere Konditionen wie "Hochzeitsrabatte" oder "Partnerschaftsvergütung" gefordert. Diese Forderungen sind nach der Entscheidung des BGH unzulässig, da ihnen keine Gegenleistung gegenübersteht und es auch keinen sachlichen Grund dafür gibt.

Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung oder überlegener Marktmacht sollten es nach dieser Entscheidung vermeiden, ihre Position auszunutzen und willkürliche oder nachträgliche Forderungen stellen, wenn es keinen sachlichen Grund für diese Forderungen gibt.

Der BGH hat mit diesem Urteil die Position der Lieferanten gestärkt, die Verhandlungsfreiheit der marktbeherrschenden Unternehmen allerdings auch eingeschränkt. Das heißt aber nicht, dass hartes Verhandeln um günstige Konditionen verboten ist. Allerdings müssen gewisse Grenzen beachtet werden, um Verstöße gegen das Kartellrecht zu vermeiden.

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