Steuerberater nagy germuth partners berichten aktuell über Sachbezugsthemen durch gesundheitsfördernde Maßnahmen durch den Arbeitgeber
Datum: Freitag, dem 23. Oktober 2009
Thema: Gutscheine Infos


Arbeitgeber und Sachbezug?
Ein Arbeitgeber nimmt die Dienstleistungen eines betriebsfremden selbständigen Masseurs in Anspruch und ermöglicht seinen Angestellten im eigenen Betrieb auf Kosten des Arbeitgebers Massagen erhalten zu können. Der Arbeitgeber stellt den Raum für die Massagen zur Verfügung und organisiert auch die Einteilung der Massagetermine. Die Dienstleistungen können von allen Arbeitnehmer/innen in Anspruch genommen werden. Der Masseur rechnete die erbrachten Leistungen mit dem Arbeitgeber direkt ab; der Zahlungsfluss erfolgt unmittelbar vom Arbeitgeber an den Masseur.

Fraglich war dabei, ob darin ein geldwerter und damit lohnsteuerpflichtiger Vorteil liegt, der den Bediensteten durch die kostenlose Inanspruchnahme der Dienstleistungen erwächst, oder ob es sich gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988 um die lohnsteuerfrei Bereitstellung gesundheitsfördernder Maßnahmen durch den Arbeitgeber handelt.

Das Finanzministerium hat aktuell dazu klargestellt, dass wenn vom Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern in eigenen Einrichtungen des Arbeitgebers gesundheitsfördernde Maßnahmen (zB Massagen, Gymnastikkurse uä.) angeboten werden, dieser geldwerte Vorteil in analoger Anwendung von § 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988 von der Steuer befreit ist. Entscheidend ist dabei, dass der Arbeitgeber die Verfügungsmacht über diese Einrichtung hat. Ebenso befreit wäre auch die langfristige Anmietung (zB jeden Montagnachmittag) einer Sportanlage (zB Fußballplatz, Turnsaal), die allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird.

Gutscheine für Massagen außer Haus oder für den Besuch eines Fitnesscenters sind hingegen nicht steuerbefreit.

Rückfragehinweis
nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG Steuerberater
Hainburgerstraße 20/7
1030 Wien
Tel.: +43 (01) 715 22 65 -0
E-mail: office@nagy-germuth.at
website: www.nagy-germuth.at

Über nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater:
Das Leistungsspektrum von nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater reicht von allgemeiner Steuerberatung inklusive Bilanzierung für mittelständische Unternehmungen sowie KMU bis hin zu einem reichhaltigen Spektrum von Spezialberatungsfeldern in den Bereichen: Finanzstrafverfahren, Immobilienbesteuerung, Stiftungsbesteuerung, Rechtsformoptimierung, Umgründungen, Internationales Steuerrecht.

StB/RA Dr. Tibor Nagy hat sich als Steuerberater und Rechtsanwalt im Bereich des Finanzstrafverfahrens spezialisiert, da in diesem Bereich - wie in keinem anderen - die übergreifende Fachkompetenz als Steuerberater und als Rechtsanwalt unabdingbare Voraussetzung für Ihre professionelle Vertretung ist. Wir als Steuerberater beraten und vertreten Sie in Finanzstrafverfahren vor Gerichten gleichermaßen wie vor Finanzstrafbehörden.
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Tibor StB/RA Dr. Tibor Nagy
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Wien
nagy@nagy-germuth.at
01/7152265
http://nagy-germuth.at



Arbeitgeber und Sachbezug?
Ein Arbeitgeber nimmt die Dienstleistungen eines betriebsfremden selbständigen Masseurs in Anspruch und ermöglicht seinen Angestellten im eigenen Betrieb auf Kosten des Arbeitgebers Massagen erhalten zu können. Der Arbeitgeber stellt den Raum für die Massagen zur Verfügung und organisiert auch die Einteilung der Massagetermine. Die Dienstleistungen können von allen Arbeitnehmer/innen in Anspruch genommen werden. Der Masseur rechnete die erbrachten Leistungen mit dem Arbeitgeber direkt ab; der Zahlungsfluss erfolgt unmittelbar vom Arbeitgeber an den Masseur.

Fraglich war dabei, ob darin ein geldwerter und damit lohnsteuerpflichtiger Vorteil liegt, der den Bediensteten durch die kostenlose Inanspruchnahme der Dienstleistungen erwächst, oder ob es sich gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988 um die lohnsteuerfrei Bereitstellung gesundheitsfördernder Maßnahmen durch den Arbeitgeber handelt.

Das Finanzministerium hat aktuell dazu klargestellt, dass wenn vom Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern in eigenen Einrichtungen des Arbeitgebers gesundheitsfördernde Maßnahmen (zB Massagen, Gymnastikkurse uä.) angeboten werden, dieser geldwerte Vorteil in analoger Anwendung von § 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988 von der Steuer befreit ist. Entscheidend ist dabei, dass der Arbeitgeber die Verfügungsmacht über diese Einrichtung hat. Ebenso befreit wäre auch die langfristige Anmietung (zB jeden Montagnachmittag) einer Sportanlage (zB Fußballplatz, Turnsaal), die allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird.

Gutscheine für Massagen außer Haus oder für den Besuch eines Fitnesscenters sind hingegen nicht steuerbefreit.

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