Buchpreisbindung: Rabatt in Form von Gutscheinen zulässig, wenn der Rabatt sich auf preisbindungsfreie Ware bezieht
Datum: Mittwoch, dem 09. Februar 2011
Thema: Gutscheine Shops


Die Ausgabe von Rabattgutscheinen, mit denen auch Bücher erworben werden können, verstößt nicht gegen das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG), wenn der hierdurch gewährte Rabatt sich nicht auf eventuell zu erwerbende Bücher bezieht, sondern auf preisbindungsfreie Ware aus einem Vorkauf.

Der Fall
Der zugrundeliegende Fall ist schnell erklärt: Eine Drogeriekette gewährte ihren Kunden beim Einkauf von preisbindungsfreien Artikeln einen Rabatt, der jedoch nicht direkt vom Einkaufspreis abgezogen, sondern in Form von Gutscheinen (jeweils in Höhe eines absoluten EUR-Betrages) erstattet wurde. Diese konnten für das gesamte Sortiment der Kette - einschließlich Büchern - eingelöst werden.
Ein Buchpreisbindungstreuhänder wollte hierin einen Verstoß gegen das BuchPrG erkennen und erteilte eine Abmahnung. Die abgemahnte Drogeriekette ging darauf in die Offensive und erhob eine Feststellungsklage gegen die Treuhänder.

Das Urteil
Zu Recht, wie in zweiter Instanz die Richter des Oberlandesgerichtes Stuttgart (11.11.2010, Az. 2 U 31/10) befanden.

In dem Rabattmodell der Klägerin stellen die ausgegebenen Gutscheine einen nachträglich gewährten Rabatt auf den Erstkauf dar; solange hier keine Bücher erworben wurden, gerät diese Praxis nicht mit dem BuchPrG in Konflikt:

Das Rabattmodell bzw. Preisnachlass-Coupon-System wie von der Klägerin dargestellt und im Klagantrag im Kern umschrieben verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchpreisbindungsgesetz, denn auch wenn beim Zweitkauf ein Teil des Kaufpreises eines buchpreisgebundenen Buches oder sonstigen buchpreisgebundenen Produkten mit einem beim Erstkauf ausschließlich für nicht buchpreisgebundene Bücher/Produkte betrifft ausgegebenen Preisnachlass-Coupon bezahlt wird, erhält die Klägerin beim Verkauf des preisgebundenen Buches (Produkts) - also beim Zweitkauf - den festgesetzten Preis im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchpreisbindungsgesetz. Dies beruht darauf, dass die Begleichung eines Teils des Kaufpreises beim Zweitkauf durch den beim Erstkauf ausgegebenen Preisnachlass-Coupon keinen Preisnachlass (Rabatt) auf den Zweitkauf darstellt, sondern einen solchen auf den Erstkauf, bei dem der Coupon ausgegeben wird. Es liegt damit keine Gewährung eines Nachlasses auf den Kauf des preisgebundenen Buches (Produktes) beim Zweitkauf vor.

Da der wirtschaftliche Vorteil hierbei vom Umsatz beim Erstkauf abhänge und dem Kunden auch nur einmal zufließe (nämlich beim Zweitkauf), könne hier nicht von einem unzulässigen Rabatt auf preisgebundene Bücher ausgegangen werden.

Kommentar
Das Urteil, das übrigens erst in zweiter Instanz in dieser Form verfasst wurde, ist ausgesprochen gelungen. Im geschilderten Sachverhalt wurde den Kunden ein Rabatt gewährt, der erst beim nächsten Einkauf Früchte für den Kunden trägt - dennoch bezieht er sich auf den Erstkauf, auch wenn hierdurch der Kunde beim Zweitkauf ein Buch "billiger" erwirbt.

Zu beachten ist bei solchen Rabattaktionen jedoch, dass eventuell beim Erstkauf erworbene Bücher bei der Berechnung des Rabattes nicht berücksichtigt werden dürfen - ansonsten kann ein gesetzwidriger Rabatt auf ein Buch vorliegen, und zwar selbst dann, wenn im Zweitkauf gerade kein Buch gekauft wird.

Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die diverse Schutzpakete für Online-Händler anbietet und bereits in den letzten Jahren über 1500 gewerbliche Interentpräsenzen vor Abmahnungen abgesichert hat.

Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

Den Shop der IT-Recht Kanzlei finden interessierte Händler unter www.it-recht-kanzlei.de
IT-Recht-Kanzlei
Max-Lion Keller
Alter Messeplatz 2
80339
München
m.keller@it-recht-kanzlei.de
089/13014330
http://it-recht-kanzlei.de

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Die Ausgabe von Rabattgutscheinen, mit denen auch Bücher erworben werden können, verstößt nicht gegen das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG), wenn der hierdurch gewährte Rabatt sich nicht auf eventuell zu erwerbende Bücher bezieht, sondern auf preisbindungsfreie Ware aus einem Vorkauf.

Der Fall
Der zugrundeliegende Fall ist schnell erklärt: Eine Drogeriekette gewährte ihren Kunden beim Einkauf von preisbindungsfreien Artikeln einen Rabatt, der jedoch nicht direkt vom Einkaufspreis abgezogen, sondern in Form von Gutscheinen (jeweils in Höhe eines absoluten EUR-Betrages) erstattet wurde. Diese konnten für das gesamte Sortiment der Kette - einschließlich Büchern - eingelöst werden.
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Zu Recht, wie in zweiter Instanz die Richter des Oberlandesgerichtes Stuttgart (11.11.2010, Az. 2 U 31/10) befanden.

In dem Rabattmodell der Klägerin stellen die ausgegebenen Gutscheine einen nachträglich gewährten Rabatt auf den Erstkauf dar; solange hier keine Bücher erworben wurden, gerät diese Praxis nicht mit dem BuchPrG in Konflikt:

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Da der wirtschaftliche Vorteil hierbei vom Umsatz beim Erstkauf abhänge und dem Kunden auch nur einmal zufließe (nämlich beim Zweitkauf), könne hier nicht von einem unzulässigen Rabatt auf preisgebundene Bücher ausgegangen werden.

Kommentar
Das Urteil, das übrigens erst in zweiter Instanz in dieser Form verfasst wurde, ist ausgesprochen gelungen. Im geschilderten Sachverhalt wurde den Kunden ein Rabatt gewährt, der erst beim nächsten Einkauf Früchte für den Kunden trägt - dennoch bezieht er sich auf den Erstkauf, auch wenn hierdurch der Kunde beim Zweitkauf ein Buch "billiger" erwirbt.

Zu beachten ist bei solchen Rabattaktionen jedoch, dass eventuell beim Erstkauf erworbene Bücher bei der Berechnung des Rabattes nicht berücksichtigt werden dürfen - ansonsten kann ein gesetzwidriger Rabatt auf ein Buch vorliegen, und zwar selbst dann, wenn im Zweitkauf gerade kein Buch gekauft wird.

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